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VGH Bayern, 09.12.2004 - 8 ZB 04.2336 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- VGH Bayern, 31.05.2011 - 8 B 10.1653
Mindestfahrbahnbreite für Wohnstraßen; Verletzung des Rechts auf Anliegergebrauch …
Die Widmung (Art. 6 BayStrWG) und die durch sie bewirkte öffentliche Zweckbestimmung können nur durch eine förmliche Einziehung (Art. 8 BayStrWG) in dem durch die Straßengesetze bestimmten Verfahren, soweit gesetzlich zugelassen, auch durch andere Entscheidungen in anderen förmlichen Verfahren, beseitigt oder eingeschränkt werden (vgl. BayVGH vom 9.12.2004 Az. 8 ZB 04.2336 RdNr. 5). - VGH Bayern, 23.06.2009 - 8 ZB 08.2156
Frühere Nichtnutzung begründet keinen Anspruch auf Einziehung
Denn ebenso wenig wie ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht kann die Belastung eines Grundstücks durch eine Straße, wenn diese gewidmet und im Bestandsverzeichnis eingetragen ist, allein durch die Nichtausübung und den Zeitablauf untergehen (vgl. BayVGH vom 9.12.2004 Az. 8 ZB 04.2336). - VG München, 10.03.2010 - M 2 K 09.586
Einziehung eines Straßenteils; Umstufung und Teileinziehung; Anliegergebrauch
Da seit Inkrafttreten des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (1.9.1958) eine stillschweigende Einziehung grundsätzlich nicht mehr möglich ist (vgl. BayVGH v. 30.6.2004 - 8 ZB 04.2336 -), bedarf es aus Gründen der Rechtssicherheit in Bezug auf den Fortbestand und das Ende des Gemeingebrauchs der förmlichen Einziehung. - VG München, 28.10.2014 - M 2 K 14.41
In den Luftraum über dem Straßenkörper hineinragendes Vordach
Überdies kann die Auffassung des VG Berlin (…a.a.O.), wonach eine bauaufsichtlich genehmigte Überbauung zugleich eine Entwidmung des die Überbauung einnehmenden Luftraums als öffentlicher Straßenraum darstelle, jedenfalls für den Anwendungsbereich des BayStrWG generell keine Gültigkeit beanspruchen: Die Widmung (Art. 6 BayStrWG) und die durch sie bewirkte öffentliche Zweckbestimmung können aus Gründen der Rechtssicherheit nur durch eine förmliche Einziehung (Art. 8 BayStrWG) in dem durch die Straßengesetze bestimmten Verfahren oder, soweit gesetzlich zugelassen, durch andere Entscheidungen in anderen förmlichen Verfahren, beseitigt oder eingeschränkt werden (…BayVGH, U. v. 31.5.2011 - 8 B 10.1653 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 9.12.2004 - 8 ZB 04.2336 - juris Rn. 4;… Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Kommentar, Stand 15.10.2013, Art. 8 Rn. 3). - VG München, 09.06.2015 - M 2 K 14.5232
Fehlerhafte Flurnummernvergabe bei Zusammenlegungsverfahren führt nicht zur …
Vorliegend gibt es indes keine Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens ... von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht worden wäre: Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Widmung und die durch sie bewirkte öffentliche Zweckbestimmung aus Gründen der Rechtssicherheit nur durch eine förmliche Einziehung in dem durch die Straßengesetze bestimmten Verfahren oder, soweit gesetzlich zugelassen, durch andere Entscheidungen in anderen förmlichen Verfahren, beseitigt oder eingeschränkt werden kann (…BayVGH, U. v. 31.5.2011 - 8 B 10.1653 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 9.12.2004 - 8 ZB 04.2336 - juris Rn. 4 f.;… Häußler in Zeitler, a. a. O., Art. 8 Rn. 3).